Kinder von Familien haben dann einen Anspruch auf gesonderte Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn für die Familie ein nachgewiesener Bezug von Grundsicherungsleistungen (SGB II / SGB XII),
Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorliegt.
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